Abtei Michaelsberg Siegburg

Der Förderverein

Über 70 Jahre Unterstützung und Bewahrung des benediktinischen Gedenkens

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Michaelsberges e.V.

Fassung It. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. November 2013

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Die Beitrittserklärung können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen.
  • §1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Michaelsberges in Siegburg". Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Siegburg.

  • § 2 Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er hat die Aufgabe, in Fortführung des mit seiner Hilfe erfolgten Wiederaufbaues und der weitgehend mit seinen Mitteln finanzierten Ausgestaltung der Abteigebäude - insbesondere der Abteikirche nebst Krypta - auf dem Michaelsberg, auch künftig die Ausgestaltung der Abteikirche nebst Krypta, aber auch deren Erhalt selbst, in jeder möglichen Weise zu unterstützen.

Er stellt sich daneben die Aufgabe, durch wissenschaftliche Forschung, Herausgabe von Publikationen, öffentliche Veranstaltungen, Vorträge, Besichtigungen und Führungen, das Bewusstsein der Bevölkerung für die Bedeutung der Abtei und ihrer Bauten zu stärken und zu vertiefen.
Außerdem sind Zuwendungen an die Mönchsgemeinschaft der unbeschuhten Karmeliten für deren soziale und caritative Aufgaben (weltweit) und zur Ausgestaltung des von Ihnen genutzten Gebäudeteils - früheres Jugendgästehaus - zulässig.

Die hierzu dem Erzbistum Köln und/oder der Mönchsgemeinschaft zur Verfügung gestellten Mittel werden ausschließlich zu diesem Zweck überlassen. Der Empfänger muss als gemeinnützig im Sinne der steuerlichen Regelungen anerkannt sein. Sie dürfen nicht dem vom Kath. Sozialen Institut genutzten Gebäudeteil zufließen.

Die Mitglieder, auch die des Vorstandes, sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen begünstigt werden, die im Auftrage des Vereins erbracht werden.

  • § 3 Mitglieder und Förderer

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Sie zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag. Förderer sind solche natürlichen oder juristischen Personen, die durch einen angemessenen einmaligen Beitrag, der ein Mehrfaches des  Mindestjahresbeitrages betragen sollte, die Arbeit des Vereins unterstützen.

  • § 4 Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erforderlich. Die Mitgliedschaft ist wirksam, wenn sie vom Vorstand schriftlich bestätigt ist. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich. Durch den Vorstand kann der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, bei vereinsschädigendem Verhalten, wenn der Beitrag an den Verein rückständig ist und eine Zahlung trotz Mahnung nicht erfolgt.

Über die Beschwerde gegen den Ausschluss, die innerhalb eines Monats nach erfolgtem Ausschluss bei dem Vorstand des Vereins oder einem Mitglied des Vorstandes eingegangen sein muss, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

  • § 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, gerechnet von der Wahl an. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
Der zweite Vorsitzende darf im Innenverhältnis von der Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

  • § 7 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein; er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • die Erstellung des Jahresberichtes,
  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins,
  • Vorschläge für die satzungsmäßige Verwendung von Geldmitteln.

Bis zu einer Summe von 20.000 € jährlich kann der Vorstand Maßnahmen zur satzungsgemäßen Verwendung ohne Einwilligung (vorherige Zustimmung) der Mitgliederversammlung fördern. In der folgenden Mitgliederversammlung ist über die geleisteten Unterstützungen zu berichten.

  • § 8 Mitgliederversammlung

Hauptorgan des Vereins ist die Versammlung der Mitglieder, die mindestens einmal im Laufe des Geschäftsjahres schriftlich vom Vorstand einzuberufen ist. Die Frist der Einberufung beträgt 3 Wochen.
Die Einberufung der Versammlung soll den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) enthalten.
Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung an die letztbekannte Mitgliederanschrift.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn
ein Drittel der Vereinsmitglieder in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter
Aufführung des Zweckes samt der Gründe die Einberufung verlangt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die des zweiten Vorsitzenden.
Zur   Beschlussfassung   über  eine   Satzungsänderung   oder   eine   Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • § 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle nicht dem Vorstand übertragenen Aufgaben. Insbesondere obliegen ihr die Wahl der Vorstandsmitglieder,

  • die Wahl der Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes,
  • die Entscheidung über die Durchführung der Fördermaßnahmen,
  • die Entgegennahme des Vorstandsberichtes über die vom Vorstand veranlassten Fördermaßnahmen,
  • die Festsetzung der Mitglieder-Mindestbeiträge, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

  • § 10 Auflösung

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Erzbistum Köln zu. Dieses hat das erhaltene Vereinsvermögen im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Sollte dies nicht möglich sein, kann das Erzbistum die Mittel auch für sonstige gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden. Für den Fall der Vereinsauflösung werden der erste und der zweite Vorsitzende zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren bestimmt.